Einspruch gegen Bußgeldbescheid nach Geschwindigkeitsüberschreitung
Sie sind nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt worden? Haben eine rote Ampel überfahren? Und nun haben Sie ein Bußgeldbescheid erhalten? Drohen nach einem Blick in den Bußgeldkatalog Punkte in Flensburg oder gar Fahrverbot und Führerscheinverlust?
Dann geht es Ihnen wie jährlich Millionen anderer Verkehrsteilnehmer. Aber Sie haben die Möglichkeit den Bußgeldbescheid, der Ihnen im Zuge eines Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 1 Absatz 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zugestellt wurde, überprüfen zu lassen und evtl. auch anzufechten bzw. Einspruch zu erheben. Denn möglicherweise können die gegen Sie erhobenen Vorwürfe entkräftet werden, nämlich dann, wenn diese auf Grundlage falscher bzw. nicht ordnungsgemäß ermittelter Messdaten zu Unrecht erfolgten.
Hierzu müsste z.B. nachgewiesen werden, dass bei den Messungen Fehler gemacht worden sind. Und bei ca. 19 unterschiedlichen Messystemen, verschiedenster Hersteller, welche mit Messverfahren wie Drucksensoren, Induktionsschleifen, Laser, Lichtschranken aktiv, Lichtsensoren passiv, Radar, und Video arbeiten, gibt es eine Vielzahl von möglichen Fehlerquellen.
Möglichen Fehlerquellen bei der Messung von Geschwindigkeitsüberschreitungen:
- Waren die Geräte korrekt geeicht und aufgebaut?
- Gab es Messfehler?
- Hat das angewandte System bereits bekannte Schwachstellen?
- Hatte das Personal die entsprechenden Befähigungen?
Auch wäre zu prüfen, ob die rechtlichen Vorschriften ausreichend beachtet wurden:
- Waren die Unterlagen vollständig?
- Wurden die Eichvorschriften eingehalten?
- Wurden die Vorgaben und Vorschriften zur Bedienung beachtet?
Zudem ist zu prüfen, ob die Verordnungen und Gesetzesvorgaben erfüllt wurden:
- Mess- & Eichgesetz (MessEG)
- Mess- & Eichverordnung (MessEV)
- Konformitätsbewertungsverfahren
Neben Bußgeldbescheiden zu Tempoverstößen (Tempolimit) können auch Verstöße nach Überfahren einer roten Ampel (Rotlichtverstöße) und bei zu geringem Abstand auf den Vordermann (Abstandsverstöße) überprüft werden. Und die Erfahrung zeigt, dass in einem Großteil der Fälle, Fehler nachgewiesen werden können.
Hierzu schreibt auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 12.11.2020 (2 BvR 1616/18) in Bezug auf Ordnungswidrigkeitsverfahren:
„Es besteht im Hinblick auf Geschwindigkeitsmessungen insbesondere kein Erfahrungssatz, dass die eingesetzten Messgeräte unter allen Umständen zuverlässige Ergebnisse liefern (vgl. BGHSt 39, 291 ). Die technische Komplexität der bei Geschwindigkeitsmessungen zum Einsatz kommenden Messmethoden und die bei standardisierten Messverfahren verringerten Anforderungen an die Beweiserhebung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte lassen das Bedürfnis der Betroffenen am Zugang zu weiteren die Messung betreffenden Informationen vielmehr nachvollziehbar erscheinen.“
„Im Rechtsstaat darf der Betroffene nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein; ihm muss die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 65, 171 ; 66, 313 ; 133, 168 ). Dabei wendet sich das Gebot zur fairen Verfahrensgestaltung nicht nur an die Gerichte, sondern ist auch von allen anderen staatlichen Organen zu beachten, die auf den Gang eines Strafverfahrens Einfluss nehmen, demgemäß auch von der Exekutive, soweit sie sich rechtlich gehalten sieht, bestimmte Beweismittel nicht freizugeben (vgl. BVerfGE 57, 250 ).“
Was können Sie tun, um von Ihrem Recht Gebrauch zu machen, einen Bußgeldbescheid überprüfen zu lassen?
Ihr Rechtsanwalt beantragt zunächst Akteneinsicht. Diese Unterlagen mit Messdateien und Beweisfotos werden aus sachverständiger Sicht, technisch überprüft. Können Fehler nachgewiesen werden, wird Ihr Rechtsanwalt die gegen Sie erhobenen Vorwürfe entkräften und so ein strafmilderndes Urteil erwirken, oder sogar für die Einstellung des Verfahrens sorgen können. Sie haben Fragen? Kontaktieren Sie uns jetzt über per Tel: +49 (0) 69 / 60 60 86 - 0 oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Ansprechpartner Mathias Rümmler
Unser Partnersachverständiger für das Fachgebiet der Verkehrsmeßtechnik
Telefon: 0 69 / 60 60 86 – 48
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