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SVS Sach-Verständigen-Stelle
für Kfz.-Gutachten, Technik & Controlling GmbH

Verkehrsmesstechnik: Bußgeldbescheid prüfen & sofern fehlerhaft anfechten

   "Sie sind nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung  
   geblitzt worden und haben einen Bußgeldbescheid  
   erhalten?  
   Sie haben die Möglichkeit den Bußgeldbescheid  
   überprüfen zu lassen und evtl. auch anzufechten. "  

Einspruch gegen Bußgeldbescheid nach Geschwindig­keitsüber­schreitung

Sie sind nach einer Geschwindigkeits­überschreitung geblitzt worden? Haben eine rote Ampel überfahren? Und nun haben Sie ein Bußgeldbescheid erhalten? Drohen nach einem Blick in den Bußgeldkatalog Punkte in Flensburg oder gar Fahrverbot und Führerscheinverlust?
Dann geht es Ihnen wie jährlich Millionen anderer Verkehrsteilnehmer. Aber Sie haben die Möglichkeit den Bußgeldbescheid, der Ihnen im Zuge eines Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 1 Absatz 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zugestellt wurde, überprüfen zu lassen und evtl. auch anzufechten bzw. Einspruch zu erheben. Denn möglicherweise können die gegen Sie erhobenen Vorwürfe entkräftet werden, nämlich dann, wenn diese auf Grundlage falscher bzw. nicht ordnungsgemäß ermittelter Messdaten zu Unrecht erfolgten.

Hierzu müsste z.B. nachgewiesen werden, dass bei den Messungen Fehler gemacht worden sind. Und bei ca. 19 unterschiedlichen Messystemen, verschiedenster Hersteller, welche mit Messverfahren wie Drucksensoren, Induktionsschleifen, Laser, Lichtschranken aktiv, Lichtsensoren passiv, Radar, und Video arbeiten, gibt es eine Vielzahl von möglichen Fehlerquellen.

Kontakt

SVS
Sach-Verständigen- Stelle GmbH
Westerbachstraße 134
65936 Frankfurt

Tel.: +49 (0) 69 / 60 60 86 - 0
Fax +49 (0) 69 / 60 60 86 - 50

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Möglichen Fehlerquellen bei der Messung von Geschwindigkeits­überschreitungen:

  • Waren die Geräte korrekt geeicht und aufgebaut?
  • Gab es Messfehler?
  • Hat das angewandte System bereits bekannte Schwachstellen?
  • Hatte das Personal die entsprechenden Befähigungen?

ÖFFNUNGSZEITEN


Montag bis Donnerstag
08:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Freitag
08:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Samstag
Termin nach Absprache möglich

Telefonische Erreichbarkeit außerhalb der Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag
bis 22:00 Uhr


Auch wäre zu prüfen, ob die rechtlichen Vorschriften ausreichend beachtet wurden:

  • Waren die Unterlagen vollständig?
  • Wurden die Eichvorschriften eingehalten?
  • Wurden die Vorgaben und Vorschriften zur Bedienung beachtet?

Unsere Sachverständigen sprechen auch Englisch, Spanisch, Italienisch, Polnisch
und Russisch

Zudem ist zu prüfen, ob die Verordnungen und Gesetzesvorgaben erfüllt wurden:

  • Mess- & Eichgesetz (MessEG)
  • Mess- & Eichverordnung (MessEV)
  • Konformitätsbewertungsverfahren
Neben Bußgeldbescheiden zu Tempoverstößen (Tempolimit) können auch Verstöße nach Überfahren einer roten Ampel (Rotlichtverstöße) und bei zu geringem Abstand auf den Vordermann (Abstandsverstöße) überprüft werden.
Und die Erfahrung zeigt, dass in einem Großteil der Fälle, Fehler nachgewiesen werden können.

Pflicht für Firmenfahrzeuge: UVV-Prüfung

Als gewerbetreibender sind Sie für die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter auch am Arbeitsplatz Auto verantwortlich. Der Gesetzgeber regelt dies im § 57 DGUV Vorschrift 70 – Fahrzeuge, Unfallverhütungsvorschrift, kurz UVV.

Hierzu schreibt auch das Bundesverfassungs­gericht in seiner Entscheidung vom 12.11.2020 (2 BvR 1616/18) in Bezug auf Ordnungs­widrigkeits­verfahren:

„Es besteht im Hinblick auf Geschwindigkeitsmessungen insbesondere kein Erfahrungssatz, dass die eingesetzten Messgeräte unter allen Umständen zuverlässige Ergebnisse liefern (vgl. BGHSt 39, 291 ). Die technische Komplexität der bei Geschwindigkeitsmessungen zum Einsatz kommenden Messmethoden und die bei standardisierten Messverfahren verringerten Anforderungen an die Beweiserhebung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte lassen das Bedürfnis der Betroffenen am Zugang zu weiteren die Messung betreffenden Informationen vielmehr nachvollziehbar erscheinen.“

„Im Rechtsstaat darf der Betroffene nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein; ihm muss die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 65, 171 ; 66, 313 ; 133, 168 ). Dabei wendet sich das Gebot zur fairen Verfahrensgestaltung nicht nur an die Gerichte, sondern ist auch von allen anderen staatlichen Organen zu beachten, die auf den Gang eines Strafverfahrens Einfluss nehmen, demgemäß auch von der Exekutive, soweit sie sich rechtlich gehalten sieht, bestimmte Beweismittel nicht freizugeben
(vgl. BVerfGE 57, 250).“

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PKW, LKW, Motrorräder und
Oldtimer-Traktoren an.

Was können Sie tun, um von Ihrem Recht Gebrauch zu machen, einen Bußgeldbescheid überprüfen zu lassen?

Ihr Rechtsanwalt beantragt zunächst Akteneinsicht. Diese Unterlagen mit Messdateien und Beweisfotos werden aus sachverständiger Sicht, technisch überprüft. Können Fehler nachgewiesen werden, wird Ihr Rechtsanwalt die gegen Sie erhobenen Vorwürfe entkräften und so ein strafmilderndes Urteil erwirken, oder sogar für die Einstellung des Verfahrens sorgen können. Sie haben Fragen?

Kontaktieren Sie uns jetzt über per Tel: +49 (0) 69 / 60 60 86 - 0 oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Mathias Rümmler

Ansprechpartner Mathias Rümmler

Unser Partnersachverständiger für das Fachgebiet der Verkehrsmeßtechnik

Telefon: 0 69 / 60 60 86 – 48
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Spezialgebiete unseres Experten Mathias Rümmler:

Fachgebiet Verkehrsmeßtechnik. Sie sind nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt worden und haben einen Bußgeldbescheid erhalten? Sie haben die Möglichkeit den Bußgeldbescheid überprüfen zu lassen und evtl. auch anzufechten.

Pflicht für Firmenfahrzeuge:
UVV-Prüfung

Als gewerbetreibender sind Sie für die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter auch am Arbeitsplatz Auto verantwortlich. Der Gesetzgeber regelt dies im § 57 DGUV Vorschrift 70 – Fahrzeuge, Unfallverhütungsvorschrift, kurz UVV.